Beihilferegelungen in den Ländern: Sachsen-Anhalt

 

 

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Beihilferegelungen in den Ländern: Sachsen-Anhalt

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Beginn Kasten S. 209_1

Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Sachsen-Anhalt

Rechtsgrundlage:

Artikel 2 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (§ 3)

(Bis zum Inkrafttreten der eigenständigen Verordnung gelten die Vorschriften des Bundes weiter)

Ende Kasten

Beginn Kasten S. 209_2

Aktuelles

Sachsen-Anhalt hat die beihilferechtliche Grundlage im Beamtengesetz normiert. Im
Übrigen verweist das Land bei der Beihilfe auf die jeweils geltenden Vorschriften der
Bundesbeihilfeverordnung (siehe Seite 224 ff.). Im Zuge von Einsparungen durch
das Haushaltsbegleitgesetz 2014 sind auch dienstrechtliche Änderungen beschlossen und eine sogenannte Kostendämpfungspauschale eingeführt worden (siehe unten).

Ende Kasten

Antragsgrenzen & Fristen

Vgl. Bund (Seite 53 f.)

Arzneimittel

Vgl. Bund (Seite 62 f.)

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Seite 50 ff.)

Berücksichtigungsfähige Personen

Vgl. Bund (Seite 43)

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Vgl. Bund (Seite 64 f.)

Kostendämpfungspauschale (ab 1.1.2014)

Nach Abzug der Eigenanteile – z. B. 5,00 Euro bis 10,00 Euro für jedes Arzneimittel – von den beantragten beihilfefähigen Aufwendungen und nach der Anwendung des jeweiligen persönlichen Bemessungssatzes wird die so festgesetzte Beihilfe nochmals um die Kostendämpfungspauschale reduziert und nur der die Kostendämpfungspauschale überschießende Betrag zur Zahlung angewiesen. Eine Beihilfe wird also erstmals dann ausgezahlt, wenn die festgesetzte Beihilfe die Kostendämpfungspauschale im Kalenderjahr übersteigt.

Die Erhebung der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen, die am 1. Januar des Jahres vorliegen, dem die Aufwendungen zugerechnet werden. Ersatzweise wird auf den ersten Tag der Beihilfeberechtigung abgestellt.

Die Kostendämpfungspauschale wird wie folgt erhoben:

Tabelle S. 210

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Die ermittelten Beträge vermindern sich um 25,00 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Folgende Personengruppen sind ausgenommen:
1. Beamte in Elternzeit,
2. Waisen,
3. GKV-versicherte Beihilfeberechtigte,
4. Hinterbliebene im Jahr des Todes der oder des verstorbenen Beihilfeberechtigten und
5. Versorgungsempfänger mit amtsunabhängigem Mindestruhegehalt und ihre Hinterbliebenen.
6. Beamte auf Widerruf.

Die Kostendämpfungspauschale entfällt für Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit. Soweit die Kostendämpfungspauschale, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV zum entsprechenden Bemessungssatz und die Eigenbehalte nach § 49 BBhV die Belastungsgrenze nach § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV übersteigen, entfällt die Kostendämpfungspauschale auf Antrag des Beihilfeberechtigten.

Geburt

Vgl. Bund (Seite 88)

Pflege

- Ambulant - Stationär Vgl. Bund (Seite 90)

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Vgl. Bund (Seite 125 ff.)

Todesfälle

Vgl. Bund (Seite 90)


 

 

 

 

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Antragsgrenzen & Fristen

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Berücksichtigungsfähige Angehörige und Lebenspartner

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Eigenbehalte / Zuzahlungen / Kostendämpfungspauschalen / Belastungsgrenzen

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Pflegebedürftigkeit
- Ambulant
- Stationär

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Rehabilitation / Anschlussheilbehandlung / Kur

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")


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