Sonderurlaubsverordnung des Bundes (SUrlV): § 4 Dauer

 

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Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV): § 4 Dauer

 

§ 4 Dauer

Die in den folgenden Vorschriften bestimmte Urlaubsdauer verlängert sich um erforderliche Reisezeiten.


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Red 20230918

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