Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H): § 25 Betriebliche Altersversorgung

PDF-SERVICE "Beamte/Öffentlicher Dienst": Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Bücher zum Themenbereich Beamte und Öffentlicher Dienst herunterladen und lesen. Nutzen Sie das tolle eBook zum Tarifrecht, das mehrfach im Jahr aktualisiert wird. Daneben finden Sie folgende OnlineBücher als PDF: Besoldung, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgung in Bund und Ländern, Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Arbeitnehmen). Daneben bieten wir ausgewählte Links, z.B. Nebenjob, Musterformular für den Teilzeitantrag usw. >>>hier zur Anmeldung

 

>>>zur Übersicht des TV-Hessen 

 

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

§ 25 Betriebliche Altersversorgung

Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) vom 1. März 2002 in der für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung.

Wird der ATV durch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder die vertragschließenden Gewerkschaften ganz oder teilweise gekündigt, ist die Kündigung zwischen den Parteien des TV-H im selben Umfang und zum selben Zeitpunkt wirksam.

Protokollerklärung zu § 25 Satz 1:
Diese Regelung gilt für alle von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vereinbarten Tarifverträge, die den ATV ändern, ergänzen, ersetzen oder im Falle einer vorangegangenen Kündigung wieder in Kraft setzen.



Vorteile für den
öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -


Red 20240111

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024