Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H): § 36 Anwendung weiterer Tarifverträge

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36 Anwendung weiterer Tarifverträge

Die in der Anlage 1 TVÜ-H Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TVÜ-H, in seinen Anlagen oder in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte).



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Red 20240111

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