Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H): § 38d Überleitung der Pflegekräfte zum 1. Juni 2020

PDF-SERVICE "Beamte/Öffentlicher Dienst": Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Bücher zum Themenbereich Beamte und Öffentlicher Dienst herunterladen und lesen. Nutzen Sie das tolle eBook zum Tarifrecht, das mehrfach im Jahr aktualisiert wird. Daneben finden Sie folgende OnlineBücher als PDF: Besoldung, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgung in Bund und Ländern, Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Arbeitnehmen). Daneben bieten wir ausgewählte Links, z.B. Nebenjob, Musterformular für den Teilzeitantrag usw. >>>hier zur Anmeldung

 

>>>zur Übersicht des TV-Hessen 

 

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

§ 38d Überleitung der Pflegekräfte zum 1. Juni 2020

(1) Beschäftigte im Sinne von Teil IV der Anlage A,
- deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Mai 2020 hinaus fortbesteht
und
- die am 1. Juni 2020 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen, sind für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit wie folgt von der bisherigen in die neue KR-Entgeltgruppe übergeleitet:

bisherige KR - Entgeltgruppe   neue KR - Entgeltgruppe
 KR 3a               KR 5
 KR 4a   KR 6
 KR 7a   KR 7
 KR 8a 8  KR 
 KR 9a   KR 9
 KR 9b   KR 10
 KR 9c   KR 11
 KR 9d              KR 12           

 

Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der
Überleitung nicht statt. 3Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Überleitung nach Absatz 1 erfolgt stufengleich unter Mitnahme der in der
Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit. 2Ist durch eine Verkürzung der Stufenlaufzeit
in der neuen KR-Entgeltgruppe die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren
Stufe der jeweiligen neuen KR-Entgeltgruppe erfüllt, beginnt in dieser
nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit neu. Der weitere Stufenaufstieg richtet
sich nach § 16 Absatz 3 Satz 1. 4Beschäftigte in einer individuellen Endstufe verbleiben
in der individuellen Endstufe; § 6 Absatz 4 Satz 5 TVÜ-H gilt entsprechend.
(3) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 nach Teil IV der Anlage A eine höhere
Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert,
die sich nach § 12 ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe
richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz
4). War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet,
wird sie/er abweichend von Satz 2 in der Entgeltgruppe KR 6 der Stufe 1
zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 kann nur bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden
(Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Juni 2020 zurück; nach dem 1. Juni 2020
eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe
bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 unberücksichtigt.
Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Juni 2020, beginnt die Frist von einem Jahr mit
der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Juni 2020 zurück.



Vorteile für den
öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -


Red 20240111

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024