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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
§ 38f Übergangsvorschrift für Beschäftigte, für die sich zum 1. August 2023 Verbesserungen in der Eingruppierung ergeben
(1) Beschäftigte,
- deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Juli 2023 hinaus fortbesteht
und
- die am 1. August 2023 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen,
sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. August 2023 in Kraft tretenden Änderungen in der Anlage A ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.
(2) Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe nach der Anlage 2 oder 4 zum TVÜ-H gilt als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Änderungen der Anlage A nicht statt.
(3) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 nach den Änderungen in der Anlage A eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4). Waren Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1a zugeordnet, werden sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1a der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1a verbrachte Zeit wird angerechnet.
Waren Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1b zugeordnet, werden sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1b der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1b verbrachte Zeit wird angerechnet. Übertariflich
gewährte Leistungen werden auf den Höhergruppierungsgewinn angerechnet.
Der Antrag nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Juli 2024 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2023 zurück; nach dem 1. August 2023 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Sätzen 2 bis 4 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. August 2023, beginnt die Ausschlussfrist von einem Jahr ab Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. August 2023 zurück.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschäftigte, die unter § 17 Absatz 10 TVÜH fallen.
(5) Hängt die Eingruppierung nach § 12 in Verbindung mit der Anlage A von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. August 2023 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn § 12 sowie die geänderte Anlage A bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätten.
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Red 20240111