Aktuelles für Personalvertretungen: Bundesarbeitsgericht (BAG): Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten

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Aktuelles für Personalvertretungen
Bundesarbeitsgericht (BAG): Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeit aller Beschäftigten zu erfassen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der EuGH-Rechtsprechung aus 2019. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber keinen Handlungsspielraum hat bei der Frage der Zeiterfassung, damit besteht auch keine Notwendigkeit für ein Initiativrecht der Betriebsräte zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – so nun das BAG in einer spektakulären Grundsatzentscheidung.

Darum ging es:
Der antragstellende Betriebsrat und die Arbeitgeberinnen, die eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb unterhalten, schlossen im Jahr 2018 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Zeitgleich verhandelten sie über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Eine Einigung hierüber kam nicht zustande. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ ein. Nachdem die Arbeitgeberinnen deren Zuständigkeit gerügt hatten, leitete der Betriebsrat dieses Beschlussverfahren ein. Er hat die Feststellung begehrt, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben (LAG Hamm, vom 27.7.2021 – 7 TaBV 79/20).

Das sagt das Bundesarbeitsgericht
Die Arbeitgeberinnen des gemeinsamen Betriebs hatten mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss Erfolg – allerdings zu einem höheren Preis als erwartet: Denn ein Mitbestimmungsrecht bestehe nur deshalb nicht, so das Gericht, weil Arbeitgeber ohnehin gesetzlich zum Erfassen aller Arbeitszeiten verpflichtet sind.

Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Die Pflicht zum Erfassen aller Arbeitszeiten geht dabei über das in Deutschland geltende Recht hinaus. Das BAG begründet dies mit der unionsrechtskonformen Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG - die Vorschrift betrifft die Grundpflicht des Arbeitgebers, für Arbeitsschutzmaßnahmen die Organisation und die nötigen Mittel bereitzustellen.

Nur aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen, dass der Betrieb ein System zur (elektronischen) Arbeitszeiterfassung einführt. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG bestehe nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.
Hinweis für die Praxis

Der Beschluss des BAG wird von Experten als Paukenschlag bewertet - denn obwohl die Ampel-Koalition noch ein Gesetz zur Arbeitzszeiterfassung vorbereitet, gab es in Deutschland bisher keine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht bisher nur in bestimmten Fällen eine Pflicht zur Dokumentation von Arbeitszeiten vor, etwa bei Sonntagsarbeit oder beim Überschreiten der täglichen Regelarbeitszeit (§§ 16 Abs. 2, 3 Abs. 1 ArbZG).

Das BAG verweist zwar in seiner Pressemitteilung nicht ausdrücklich auf das vor drei Jahren ergangene »Stechuhr-Urteil« des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 14.5.2019 – C 55/18), stützt sich aber auf dessen Argumentation: Zeiterfassung ist eine Maßnahme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und muss folglich die gesamte Tages- und Wochenarbeitszeit der Beschäftigten umfassen. In einer ersten Stellungnahme begrüßt die Gewerkschaft IG Metall die Entscheidung als Hilfe "im Kampf gegen Millionen unbezahlte Überstunden, die Beschäftigte jedes Jahr in Deutschland leisten" (igmetall.de).

Quelle: Newsletter Fachredaktion Bund-Verlag vom 14.09.2022


 

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