
|
eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt. Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L - sowie den Auszubildendenvergütungen, Praktikantenentgelten und Bezüge für Studierende von Bund, Länder und Kommunen. >>>Hier zur Bestellung des eBooks Tarifrecht
|
Grundlage der Personalratsarbeit ist das Recht auf Information. Es schließt auch das Recht ein, Personalakten einzusehen – jedoch nur mit Zustimmung der Beschäftigten.
Der Informationsanspruch aus dem weitreichenden Informationsrecht (§ 68 Abs. 2 BPersVG) bezieht sich auf alle gesetzlichen Aufgaben des Personalrats und besteht unabhängig von einem konkreten Beteiligungsfall. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, damit das Gremium seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigen kann.
Informationen – rechtzeitig und umfassend
Rechtzeitige Information heißt, sie muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Dienststelle noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen hat und das beabsichtigte Vorgehen noch mitgestaltet werden kann. Der Personalrat muss noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen können. Die Initiative zur Information des Personalrats muss von der Dienststellenleitung ausgehen. Das Informationsrecht soll gewährleisten, dass der Personalrat denselben Informationsstand hat wie die Dienststelle. Nur so ist er in der Lage, den Sachverhalt zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen.
Der Personalrat hat auf sämtliche Informationen Anspruch, über die auch die Dienststelle verfügt – also auch auf digitalisierte Informationen. Nicht einmal aus Datenschutzgründen dürfen sie ihm verweigert werden. Das gesetzliche Informationsrecht des Personalrats steht über dem individuellen Datenschutz und der Personalrat ist im Verhältnis zur Dienststelle nicht „Dritter" im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Weitergabe von Daten ist daher ein rein innerbetrieblicher Vorgang.
Durchsetzung des Informationsanspruchs
Wird der Personalrat nicht oder nicht vollständig unterrichtet – was in der Praxis immer wieder vorkommt –, kann er sich gegen diese Behinderung vor dem Verwaltungsgericht wehren. Da die Verfahren relativ langwierig sind, sollte vorher geprüft werden, ob der Informationsanspruch mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.
![]() |
Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Themen Rund um Personalräte. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular |