Europäischer Betriebsrat

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Ziel

Bessere Durchsetzung des Anspruchs auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen.

Gemeinschaftsmaßnahme

Die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einrichtung eines europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen.

Geändert durch die Richtlinie 97/74/EG des Rates vom 15. Dezember 1997

Inhalt

Die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinien sind:

  • Die Einrichtung eines europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer in jedem gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und in jeder gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe infolge einer Vereinbarung zwischen der zentralen Leitung und einem besonderen Verhandlungsgremium.

Im Sinne dieser Richtlinien bezeichnet der Ausdruck:

  • "gemeinschaftsweit operierendes Unternehmen" ein Unternehmen mit mindestens 1 000 Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten insgesamt und mit jeweils mindestens 150 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten;
  • "Unternehmensgruppe" eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;
  • "gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppe" eine Unternehmensgruppe, die mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:

- Sie hat mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten;
- sie umfaßt mindestens zwei der Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, und
- mindestens ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen hat mindestens 150 Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat, und ein weiteres der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen hat mindestens 150 Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat;

  • "herrschendes Unternehmen" ein Unternehmen, das z. B. aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann;
  • "Konsultation" den Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung oder einer anderen, angemessenen Leitungsebene.

Die "zentrale Leitung":

  • ist dafür verantwortlich, daß die Voraussetzungen geschaffen und die Mittel bereitgestellt werden, damit der europäische Betriebsrat eingerichtet oder das Verfahren zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer geschaffen werden kann;
  • sie nimmt von sich aus oder auf schriftlichen Antrag von jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung aus mindestens zwei Betrieben bzw. Unternehmen in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten die Verhandlungen auf.

Das "besondere Verhandlungsgremium", das sich aus mindestens 3 und höchstens 18 Mitgliedern zusammensetzt,:

  • hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung in einer schriftlichen Vereinbarung den Tätigkeitsbereich, die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Mandatsdauer des europäischen Betriebsrates oder der europäischen Betriebsräte bzw. die Durchführungsmodalitäten eines Verfahrens zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer festzulegen;
  • es kann mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen beschließen, keine Verhandlungen zu eröffnen bzw. die bereits eröffneten Verhandlungen zu beenden; durch einen solchen Beschluss würde das Verfahren zum Abschluss der Vereinbarung abgebrochen, und die Bestimmungen des Anhangs fänden keine Anwendung.

Den Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums und des europäischen Betriebsrates sowie den sie unterstützenden Sachverständigen ist es nicht gestattet, ihnen ausdrücklich als vertraulich mitgeteilte Informationen an Dritte weiterzugeben;

Die gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen bereits eine für sämtliche Arbeitnehmer geltende Vereinbarung existiert, die eine grenzübergreifende Information und Konsultation der Arbeitnehmer vorsieht, sind den in den Richtlinien festgelegten Verpflichtungen nicht unterworfen. Wenn die entsprechenden Vereinbarungen auslaufen, können die Parteien gemeinsam über deren Fortführung beschließen. Geschieht dies nicht, so gelten die Bestimmungen der Richtlinien.

Die von dem Mitgliedstaat, in dem die zentrale Leitung ihren Sitz hat, erlassenen subsidiären Bestimmungen der Rechtsvorschriften sind anzuwenden:

  • wenn die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluß fassen, oder
  • wenn die zentrale Leitung sich weigert, binnen sechs Monaten nach dem ersten Antrag auf Einberufung des besonderen Verhandlungsgremiums Verhandlungen aufzunehmen, oder
  • wenn binnen drei Jahren nach diesem Antrag keine Vereinbarung über die Einrichtung eines europäischen Betriebsrates bzw. zur Schaffung eines Verfahrens zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer zustande kommt, und wenn das besondere Verhandlungsgremium nicht beschlossen hat, keine Verhandlungen zu eröffnen bzw. die bereits eröffneten Verhandlungen zu beenden.

Diese subsidiären Bestimmungen müssen den im Anhang niedergelegten Bestimmungen genügen, die u. a. vorsehen, dass:

  • die Zuständigkeiten des europäischen Betriebsrates sich beschränken auf die Information und Konsultation zu den Themen, die das gemeinschaftsweit operierende Unternehmen insgesamt oder mindestens zwei der Betriebe bzw. der zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen;
  • der europäische Betriebsrat besteht aus mindestens 3 und höchstens 30 Mitgliedern. Er wählt, sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, in seiner Mitte einen Vorstand aus höchstens 3 Mitgliedern;
  • vier Jahre nach der Einrichtung des europäischen Betriebsrates wird von diesem darüber beraten, ob Verhandlungen aufgenommen werden sollen mit dem Ziel, eine Vereinbarung abzuschließen über die Durchführungsmodalitäten für eine Information und Konsultation der Arbeitnehmer oder ob die in Übereinstimmung mit dem Anhang erlassenen subsidiären Bestimmungen weiterhin gelten sollen;
  • der europäische Betriebsrat ist befugt, mindestens einmal jährlich mit der zentralen Leitung zum Zwecke der Information und Konsultation auf der Grundlage eines von der zentralen Leitung vorgelegten Berichts über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe zusammenzutreten;
  • treten außergewöhnliche Umstände ein, die beträchtliche Auswirkungen für die Beschäftigten haben können, insbesondere bei Verlegung oder Schließung von Unternehmen oder Betrieben und bei Massenentlassungen, hat der Vorstand des europäischen Betriebsrates bzw., in Ermangelung eines solchen, der europäische Betriebsrat das Recht, hierüber informiert zu werden;
  • die Mitglieder des europäischen Betriebsrates informieren die Arbeitnehmervertreter über Inhalt und Ergebnisse des durchgeführten Informations- und Konsultationsverfahrens;
  • die Verwaltungsausgaben des europäischen Betriebsrates gehen zu Lasten der zentralen Leitung; unter Wahrung dieses Prinzips könnten die Mitgliedstaaten Haushaltsgrundsätze festlegen im Hinblick auf die Funktionsweise des europäischen Betriebsrates.

Die Richtlinie 97/74/EG dehnt den Anwendungsbereich der Richtlinie 94/45/EG auf des Vereinigte Königreich aus

Frist für den Erlass einzelstaatlicher Umsetzungsmaßnahmen

Richtlinie 94/45/EG: 22.09.1996

Richtlinie 97/74/EG: 15.12.1999 (Die Umsetzung betrifft alle Mitgliedstaaten)

Sonstiges

Am 4. April nahm die Kommission den Bericht im Europäischen Parlament und im Rat über den Stand der Anwendung der Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen an (Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994)
[KOM (2000) 188 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Der Bericht bezieht sich ausschließlich auf den Stand der Umsetzung der Richtlinie 94/45/EG. Er unterstreicht die Bemühungen der meisten Mitgliedstaaten, die Richtlinie umzusetzen, obwohl Portugal einen beträchtlichen Rückstand meldet (zweites Halbjahr 1999), während Luxemburg soeben dabei ist, die Richtlinie umzusetzen. Diese beiden Mitgliedstaaten haben sich einem Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission ausgesetzt - wobei die Kommission davon abgesehen hat, Portugal zu belangen, da die Umsetzung 1999 erfolgte. Die gleiche Situation gilt für Italien, wo die Umsetzung nur teilweise verwirklicht wurde.

Die Sozialpartner waren häufig aufgefordert worden, an der Umsetzung mitzuarbeiten. Der Bericht unterstreicht die wichtige Rolle der Sachverständigen, die mit den Umsetzungsarbeiten beauftragt waren, was ihnen im allgemeinen auch gelang. Es ist noch zu früh, eine gründliche Synthese der praktischen Umsetzung der Richtlinie durchzuführen, dennoch enthält der Bericht eine nicht erschöpfende Liste von Anmerkungen in Bezug auf ihre Anwendung. Unter anderem wird erwähnt, dass zwar viele Vereinbarungen geschlossen wurden, einige davon jedoch nur wenig Information und grenzüberschreitende Konsultation gewährleisten.

Der Bericht beschreibt ebenfalls den praktischen und geographischen Anwendungsbereich der Richtlinie sowie die verschiedenen Begriffsbestimmungen für "Unternehmen" und "Unternehmensgruppe" in den einzelnen Mitgliedstaaten. Die Besonderen Verhandlungsgremien (BVG) werden ebenfalls behandelt - insbesondere ihre Zusammensetzung in den einzelnen Ländern - sowie die verschiedenen Arbeitsweisen des europäischen Betriebsrates.

Im Kapitel über die rechtlichen Umsetzungsmaßnahmen werden folgende Themen behandelt:

  • Subsidiäre Vorschriften;
  • Bereits bestehende Vereinbarungen;
  • Hinzuziehen von Sachverständigen

Zum Thema Modalitäten der Arbeitsweise behandelt der Bericht die sachlichen und finanziellen Mittel der BVG und des europäischen Betriebsrates. Zu letzterem wird festgestellt, dass die Abwesenheitszeiten, die den Vertretern zur Ausübung ihrer Tätigkeit eingeräumt werden, in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausfallen.

Informationen zur Vertraulichkeit, zum Schutz der Vertreter, zu den Sanktionen bei Regelverletzungen und den Rechtsbehelfen bilden den letzten Teil des Berichts.

 


 

 

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