Freistellung des Betriebsrats

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Umfassend wird das gesamte Gesetz im Detail erläutert und berücksichtigt zahlreiche erstinstanzliche Urteile, die auf der CD-Rom nachlesbar sind.

Hinweis: Jedem Betriebsrat steht nach § 40 Abs. 2 BetrVG ein Kommentar zum BetrVG in der neuesten Auflage als unentbehrliches Arbeitsmittel zu (BAG vom 26.10.1994, NZA 1995, S. 386).

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Freistellung des Betriebsrats

 

In welchem Umfang Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit für Zwecke der Aufgabenwahrnehmung freigestellt werden können, ist im § 38 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt.

 

§ 38 Freistellungen
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

 200 – 500 Arbeitnehmern  1 Betriebsratsmitglied
 501 – 900 Arbeitnehmern  2 Betriebsratsmitglieder
 901 – 1.500 Arbeitnehmern  3 Betriebsratsmitglieder
 1.501 – 2.000 Arbeitnehmern  4 Betriebsratsmitglieder
 2.001 – 3.000 Arbeitnehmern  5 Betriebsratsmitglieder
 3.001 – 4.000 Arbeitnehmern  6 Betriebsratsmitglieder
 4.001 – 5.000 Arbeitnehmern  7 Betriebsratsmitglieder
 5.001 – 6.000 Arbeitnehmern  8 Betriebsratsmitglieder
 6.001 – 7.000 Arbeitnehmern  9 Betriebsratsmitglieder
 7.001 – 8.000 Arbeitnehmern  10 Betriebsratsmitglieder
 8.001 – 9.000 Arbeitnehmern  11 Betriebsratsmitglieder
 9.001 – 10.000 Arbeitnehmern  12 Betriebsratsmitglieder

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeit-geber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Frei-zustellenden dem Arbeitgeber bekanntzugeben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Be-kanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Eini-gung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebs-ratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

 


 

 

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