Bayerische Inklusionsrichtlinien (BayInklR): Ziffer 15 Schlussbestimmungen

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Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR): Ziffer 15 Schlussbestimmungen

 

15. Schlussbestimmungen

15.1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
15.2 Unterrichtung
15.3 Sonstiger Anwendungsbereich
15.4 Datenschutz

 

15. Schlussbestimmungen

15.1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Mai 2019 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Teilhaberichtlinien – Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – (TeilR) vom 19. November 2012 (FMBl. S. 605, StAnz. Nr. 51/52) außer Kraft.

15.2 Unterrichtung

1Diese Bekanntmachung ist allen Dienststellenleitungen, den Inklusionsbeauftragten gemäß § 181 SGB IX, den Personalvertretungen, den Richtervertretungen, den Staatsanwaltsvertretungen, den Gleichstellungsbeauftragten und den Schwerbehindertenvertretungen zur Kenntnis und Beachtung zuzuleiten. 2Außerdem sind alle Bearbeiterinnen und Bearbeiter von Personal- und Organisationsangelegenheiten über den Inhalt dieser Bekanntmachung zu unterrichten. 3Die Unterrichtung ist in jährlichem Abstand zu wiederholen. 4Die schwerbehinderten Beschäftigten sind in geeigneter Weise zu unterrichten. 5Zudem steht die amtliche Fassung dieser Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl.) unter www.verkuendung.bayern.de zur Verfügung, die Broschüre unter www.stmfh.bayern.de Rubrik: Themen/Öffentlicher Dienst/Informationen für schwerbehinderte Menschen/Bayerische Inklusionsrichtlinien.

15.3 Sonstiger Anwendungsbereich

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und den Trägern anerkannter Privatschulen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren, soweit die enthaltenen Regelungen nicht bereits unmittelbar auf Grund gesetzlicher Vorschriften gelten.

15.4 Datenschutz

1Bei Durchführung dieser Bekanntmachung sind von allen Stellen die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. 2Auf die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) und auf das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) wird hingewiesen.


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