Bayerische Inklusionsrichtlinien (BayInklR): Ziffer 10 Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Kündigung

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Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR): Ziffer 10. Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Kündigung

 

10. Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Kündigung

10.1 Allgemeines
10.2 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG, Art. 65 BayBG)
10.3 Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG)
10.4 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
10.5 Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
10.6 Disziplinarverfahren

 

10. Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Kündigung

10.1 Allgemeines

Vor der Einleitung von Ruhestandsversetzungen, Entlassungen oder Kündigungen sind die Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 und 2 (siehe Nr. 3) zu beachten.

10.2 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG, Art. 65 BayBG)

1Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sind gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. 2Von der Versetzung in den Ruhestand ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG in der Regel abzusehen, wenn den schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten ein anderes Amt derselben Fachlaufbahn, für das sie eventuell bestehende besondere Voraussetzungen unter Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung erwerben können, übertragen werden kann und wenn auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Voraussetzungen dieses Amtes voraussichtlich noch genügen. 3Die Schwerbehindertenvertretung ist gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 167 SGB IX bereits vor der Vorladung der schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten zur amtsärztlichen Untersuchung einzubinden.

10.3 Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG)

1Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll ferner bei Beamtinnen und Beamten abgesehen werden, die unter Beibehaltung ihres Amts ihre Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können (begrenzte Dienstfähigkeit). 2Über das Vorliegen der begrenzten Dienstfähigkeit ist auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens zu entscheiden (vergleiche Abschnitt 8 Nr. 3 VV-BeamtR). 3Der Dienstherr soll bei amtsärztlichen Gutachten neben einer Aussage zur Dienstfähigkeit, begrenzten Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auch eine ärztliche Stellungnahme dazu anfordern, ob Beamtinnen und Beamte anderweitig uneingeschränkt oder eingeschränkt verwendet werden können. 4Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten wird entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabgesetzt. 5Die Höhe der Besoldung richtet sich nach Art. 7 BayBesG (Nr. 7 BayVwVBes).

10.4 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

1Ist beabsichtigt, bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten die Arbeitszeit nach § 27 BeamtStG (begrenzte Dienstfähigkeit) herabzusetzen, sie vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen, ist nach der allgemeinen Regelung des § 178 Abs. 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. 2Die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen.

10.5 Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

10.5.1 1Bei schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richtet sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach den tarifrechtlichen Bestimmungen (§ 33 Abs. 2 bis 4 TV-L). 2Ordentliche und außerordentliche Kündigungen des Arbeitsverhältnisses von schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber bedürfen – abgesehen von § 173 SGB IX – der vorherigen Zustimmung des Inklusionsamtes (§§ 168 und 174 SGB IX). 3Diese ist auch erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung durch Eintritt teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit endet (§ 175 SGB IX). 4Die vorstehenden Ausführungen finden dann keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Zentrum Bayern Familie und Soziales nach Ablauf der Frist des § 152 Abs. 1 Satz 3 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte (§ 173 Abs. 3 SGB IX).

10.5.2  Die Vorschrift des § 173 Abs. 3 SGB IX gilt auch für gleichgestellte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, so dass bei Zugang der Kündigung die Gleichstellung entweder nachgewiesen oder mindestens drei Wochen vor Kündigungszugang beantragt worden sein muss.

10.5.3  1Vor jeder beabsichtigten Kündigung ist die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, das heißt so frühzeitig zu hören (§ 178 Abs. 2 SGB IX), dass die Schwerbehindertenvertretung noch hinreichend Zeit hat, den Sachverhalt zu überprüfen. 2Es ist zu prüfen, ob durch Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz die Kündigung vermieden werden kann. 3Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).

10.6 Disziplinarverfahren

1Die Schwerbehindertenvertretung ist über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu unterrichten, sofern dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. 2Sie ist vor Erlass einer Disziplinarverfügung und Erhebung einer Disziplinarklage anzuhören und über die ergangene Entscheidung zu unterrichten. 3Gleiches gilt für vorläufige Maßnahmen nach Art. 39 BayDG. 4Die Beamtin oder der Beamte kann der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung widersprechen; hierauf ist sie oder er vor der erstmaligen Beteiligung hinzuweisen.


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Red 20231111

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