Bayerische Inklusionsrichtlinien (BayInklR): Ziffer .5 Nachteilsausgleich bei Prüfungen

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Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR): Ziffer 5 Nachteilsausgleich bei Prüfungen

 

5. Nachteilsausgleich bei Prüfungen
5.1 Allgemeines
5.2  Anwendungsbereich
5.3 Maßnahmen des Nachteilsausgleichs
5.4 Benachteiligungsverbot
5.5 Hinweispflicht
5.6 Amtsärztliche Begutachtung

 

5.  Nachteilsausgleich bei Prüfungen

5.1  Allgemeines

5.1.1 1 § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) sieht die Möglichkeit eines Nachteilsausgleiches für schwerbehinderte Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor. 2Eine diskriminierungsfreie Gleichstellung ist zu gewährleisten. 3Der Prüfungsausschuss (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 APO) oder das zuständige Prüfungsamt (§ 13 Abs. 3 APO) entscheidet über die Anträge auf Nachteilsausgleich nach § 54 APO.

5.1.2  1Vielfach wird auf die Regelung des § 54 APO in entsprechender Anwendung insbesondere in Verordnungen nach Art. 67 LlbG zur modularen Qualifizierung verwiesen. 2Ein entsprechender Nachteilsausgleich kommt nach Maßgabe dieser auch bei dem Erwerb von anderen Erfolgsnachweisen nach Art. 20 Abs. 2 Satz 5 LlbG in Verbindung mit den jeweiligen Verordnungen dazu in Betracht.

5.2  Anwendungsbereich

5.2.1 Prüfungen im Sinne des Leistungslaufbahngesetzes
Die Allgemeine Prüfungsordnung gilt nach § 1 Abs. 1 APO für die Einstellungs-, Zwischen- und Qualifikationsprüfungen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG unmittelbar.

5.2.2  Klausuren während des Vorbereitungsdienstes
Für die während des Vorbereitungsdienstes anzufertigenden Klausuren, die zur Bildung der Gesamtprüfungsnote herangezogen werden, sind die Regelungen über den Nachteilsausgleich bei Prüfungen für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen sinngemäß anzuwenden.

5.2.3  Prüfungen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende
Die Regelungen über den Nachteilsausgleich finden ferner für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende im öffentlichen Dienst entsprechende Anwendung.

5.3  Maßnahmen des Nachteilsausgleichs

5.3.1  Arbeitszeitverlängerung
1Schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Teilnehmerinnen und Teilnehmern soll auf Antrag vom Prüfungsausschuss oder Prüfungsamt nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. 2In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung (armamputierte, blinde, hirnbeschädigte Menschen und schwerbehinderte Menschen, die anderen Prüflingen gegenüber wesentlich beeinträchtigt sind) kann der Prüfungsausschuss oder das Prüfungsamt auf Antrag schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Arbeitszeit um bis zu 50 % der normalen Arbeitszeit verlängern (§ 54 Abs. 1 APO).

5.3.2  Anderer angemessener Nachteilsausgleich

5.3.2.1 Neben oder anstelle der Arbeitszeitverlängerung kann schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden, soweit dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt (§ 54 Abs. 2 APO).

5.3.2.2 Abhängig von Art und Schwere der Behinderung kommen als Nachteilsausgleich zum Beispiel in Betracht:

a) Stellung eines eigenen Prüfungsraums,
b) Beiordnung einer Hilfskraft, die für die Prüfungsaufgabe fachlich nicht vorgebildet sein darf,
c) Benutzung eines Personal Computers,
d) kurze Erholungspausen bei mündlichen Prüfungen,
e) Stellung eines Gebärdensprachdolmetschers/einer Gebärdensprachdolmetscherin.

5.4 Benachteiligungsverbot

1Der Nachteilsausgleich darf sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken. 2In Zeugnissen dürfen Hinweise auf einen Nachteilsausgleich nicht aufgenommen werden.

5.5  Hinweispflicht

1Alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins (§ 10 APO) auf die Möglichkeit eines Nachteilsausgleiches im Prüfungsverfahren hinzuweisen und zu rechtzeitiger Antragstellung zu veranlassen. 2Soweit die Bekanntgabe nicht öffentlich erfolgt, haben Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer den Hinweis zu bestätigen; eine Niederschrift ist zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen. 3Den Prüfungsausschüssen oder Prüfungskommissionen (Prüfungsämtern) ist vor der Prüfung die Schwerbehinderteneigenschaft oder die Gleichstellung, der Grad und, soweit bekannt, die Art der Behinderung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bekannt zu geben, soweit diese einen Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt haben.

5.6  Amtsärztliche Begutachtung
1Die Begutachtung der im Rahmen der Entscheidung über den Nachteilsausgleich einzuholenden amtsärztlichen Gutachten soll nach Möglichkeit für alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eines Termins durch dieselbe Amtsärztin oder denselben Amtsarzt durchgeführt werden. 2Die Hauptschwerbehindertenvertretung ist gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX vom Prüfungsausschuss zu hören, wenn vom Vorschlag des begutachtenden Amtsarztes zuungunsten schwerbehinderter Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer abgewichen werden soll. 3Die Anhörung muss nicht zwingend in schriftlicher Form erfolgen, sie kann auch in sonst geeigneter Weise geschehen.


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Red 20231111

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