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Dienstvereinbarungen - hier können Personalvertretungen, die von ihnen abgeschlossenen Dienstvereinbarungen platzieren lassen
Personalräte sind kreativ, engagiert und innovativ. Immer wieder werden mit den Behördenleitungen entsprechende Vereinbarungen getroffen. Viele Dienstvereinbarungen eignen sich, auch als Vorbild für andere Behörden. Deshalb bieten wir hier ein Portal an, das Dienstvereinbarungen publik macht. Wir freuen uns auch Zuschriften, gerne per E-Mail:
INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte
Dipl. Verw. Uwe Tillmann
Carl-Ludwig-Seeger Str. 24
55232 Alzey
E-Mail: infoservice@beamten-informationen.de
Dienstvereinbarungen
Eine Dienstvereinbarung ist ein zwischen Arbeitgeber und Personalrat geschlossener Vertrag gemäß dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz (Bund: § 63 BPersVG neue Fassung 2021). Mit der Vereinbarung werden Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Personalrat für Beschäftigte geregelt. Dienstvereinbarungen sind zulässig, wo sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 BPersVG neue Fassung 2021). Im Wesentlichen sind das die §§ 78 Abs. 1 Nr. 12 bis 15, 79 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und 80 Abs. 1 BPersVG neue Fassung 2021) genannten Bereiche.
In Fällen, in denen der Personalrat ein volles Mitbestimmungsrecht hat, können Dienstvereinbarungen auch gegen den Widerstand des Arbeitgebers durchgesetzt werden. In Fällen unterhalb der uneingeschränkten Mitbestimmung können Dienstvereinbarungen nur zustande kommen, wenn zwischen Arbeitgeber und Personalrat das Einvernehmen hergestellt werden kann.
Dienstvereinbarungen bedürfen - grundsätzlich vor der Unterzeichnung - einen Personalratsbeschluss. Die Dienstvereinbarung muss schriftlich abgefasst sein und den Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.
Aber es gilt: Gesetze und Tarifverträge haben prinzipiell Vorrang vor Dienstvereinbarungen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 BPersVG neue Fassung 2021). Eine Dienstvereinbarung ist daher unwirksam, wenn und soweit ein Tarifvertrag den Sachverhalt abschließend regelt.
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Dienstvereinbarungen - tatsächlich abgeschlossen | LINK oder PDF |
Organisationen (hier sind die Dienstvereinbarungen nach Einrichtungen gegliedert) | ||
FH-Münster: Dienstvereinbarungen Hier findet man mehrere Dienstveinbarungen zu diversen Themen, u.a. Ausgestaltung der Mitarbeiterjahresgespräche,
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>>>zur Website mit den Dienstver-einbarungen | |
Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bereich B in München und Freising Die Diözesane ARGE hat auf ihrer Website die Rechtsquellen für eine MusterDienstvereinbarungen § 38 MAVO dokumentiert: (3) Dienstvereinbarungen dürfen Rechtsnormen, insbesondere kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, nicht widersprechen. Bestehende Dienstvereinbarungen werden mit dem Inkrafttreten einer Rechtsnorm gemäß Satz 1 unwirksam. (3a) Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern durch die Dienstvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung zulässig. Sie finden auf der Website Dienstvereinbarungen zu folgenden Themen: - Dienstvereinbarungen IT-Systeme https://www.caritas-nah-am-naechsten.de/diag-mav-b/cont/40543 |
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Themen | ||
Arbeitszeitregelungen (u.a. Gleitende Arbeitszeit, Mobile Zeiterfassung) | ||
Allgemeine Arbeitszeitregelungen Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelungen der Stadt Ingolstadt (DV Arbeitszeit) vom 26.10.2020 (Stand: 01.11.2020) |
>>>zur Dienstvereinbarung "Allgemeine Arbeitszeitregelung" | |
Gleitende Arbeitszeit Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit (in der ab 01.06.2017 gültigen Fassung) Präambel |
>>>zur Dienstvereinbarung | |