Personalrat: Hier können Personalvertretungen ihre abgeschlossenen Dienstvereinbarungen bekannt machen

Dienstvereinbarungen - hier können Personalvertretungen, die von ihnen abgeschlossenen Dienstvereinbarungen platzieren lassen

 

Personalräte sind kreativ, engagiert und innovativ. Immer wieder werden mit den Behördenleitungen entsprechende Vereinbarungen getroffen. Viele Dienstvereinbarungen eignen sich, auch als Vorbild für andere Behörden. Deshalb bieten wir hier ein Portal an, das Dienstvereinbarungen publik macht. Wir freuen uns auch Zuschriften, gerne per E-Mail: 

INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte
Dipl. Verw. Uwe Tillmann
Carl-Ludwig-Seeger Str. 24 
55232 Alzey 

E-Mail: infoservice@beamten-informationen.de


 

Dienstvereinbarungen

Eine Dienstvereinbarung ist ein zwischen Arbeitgeber und Personalrat geschlossener Vertrag gemäß dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz (Bund: § 63 BPersVG neue Fassung 2021). Mit der Vereinbarung werden Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Personalrat für Beschäftigte geregelt. Dienstvereinbarungen sind zulässig, wo sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 BPersVG neue Fassung 2021). Im Wesentlichen sind das  die §§ 78 Abs. 1 Nr. 12 bis 15, 79 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und 80 Abs. 1 BPersVG neue Fassung 2021) genannten Bereiche.

In Fällen, in denen der Personalrat ein volles Mitbestimmungsrecht hat, können Dienstvereinbarungen auch gegen den Widerstand des Arbeitgebers durchgesetzt werden. In Fällen unterhalb der uneingeschränkten Mitbestimmung können Dienstvereinbarungen nur zustande kommen, wenn zwischen Arbeitgeber und Personalrat das Einvernehmen hergestellt werden kann.

Dienstvereinbarungen bedürfen - grundsätzlich vor der Unterzeichnung - einen Personalratsbeschluss. Die Dienstvereinbarung muss schriftlich abgefasst sein und den Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

Aber es gilt: Gesetze und Tarifverträge haben prinzipiell Vorrang vor Dienstvereinbarungen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 BPersVG neue Fassung 2021). Eine Dienstvereinbarung ist daher unwirksam, wenn und soweit ein Tarifvertrag den Sachverhalt abschließend regelt.


 

Dienstvereinbarungen - tatsächlich abgeschlossen LINK oder PDF
     
  Organisationen (hier sind die Dienstvereinbarungen nach Einrichtungen gegliedert)  
     
 

FH-Münster: Dienstvereinbarungen

Hier findet man mehrere Dienstveinbarungen zu diversen Themen, u.a. Ausgestaltung der Mitarbeiterjahresgespräche,
Ergänzung zur Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung der Mitarbeiterjahresgespräche, Ergänzung zur Dienstvereinbarung - Einführung und Einsatz von Informationstechnik-Systemen zum Einsatz einer Fernwartungssoftware und eines Ticketsystems, Erste Änderung der Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung der Telearbeit an der Fachhochschule Münster, Vorbeugung von und zum Umgang mit Suchtproblemen am Arbeitsplatz, Ausgestaltung der Telearbeit an der Fachhochschule Münster, Einsatz von elektronischen Schließanlagen und Zugangskontrollsystemen, Verlängerung des Pilotprojekts Telearbeit an der Fachhochschule Münster, Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit an der Fachhochschule Münster,
Einführung und Einsatz von Informationstechnik-Systemen,

 


https://www.fh-muenster.de/personalrat/dienstvereinbarungen.php

>>>zur Website mit den Dienstver-einbarungen
     
     
 

Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bereich B in München und Freising

Die Diözesane ARGE hat auf ihrer Website die Rechtsquellen für eine MusterDienstvereinbarungen § 38 MAVO dokumentiert:

(3) Dienstvereinbarungen dürfen Rechtsnormen, insbesondere kirchlichen      Arbeitsvertragsordnungen, nicht widersprechen. Bestehende Dienstvereinbarungen werden mit dem Inkrafttreten einer Rechtsnorm gemäß Satz 1 unwirksam.

(3a) Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern durch die Dienstvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung zulässig.

Sie finden auf der Website Dienstvereinbarungen zu folgenden Themen:

- Dienstvereinbarungen IT-Systeme
- Dienstvereinbarungen Arbeitszeitkonten
- Vorgehen und Dokumentation bei Mobbing, Staffing, Bossing und sexueller Belästigung
- Dienstvereinbarungen sexuelle Belästigung

https://www.caritas-nah-am-naechsten.de/diag-mav-b/cont/40543

 
     
     
  Themen  
  Arbeitszeitregelungen (u.a. Gleitende Arbeitszeit, Mobile Zeiterfassung)  
     
  Allgemeine Arbeitszeitregelungen
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelungen
der Stadt Ingolstadt (DV Arbeitszeit) vom 26.10.2020
(Stand: 01.11.2020)
>>>zur Dienstvereinbarung "Allgemeine Arbeitszeitregelung"
     
     
     
 

Gleitende Arbeitszeit

Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit (in der ab 01.06.2017 gültigen Fassung)
Zwischen der Universität Paderborn als Dienststelle vertreten durch den Kanzler und dem Personalrat der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der  Universität Paderborn wird entsprechend § 70 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) NW folgende Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit sowie die elektronische Zeiterfassung geschlossen.

Präambel
Bei der Universität Paderborn wird ein neues Arbeitszeitmodell auf der  Grundlage des § 13 der Verordnung über die Arbeitzeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) erprobt.

>>>zur Dienstvereinbarung
     
     
     
     



 

 

 

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