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Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD): § 8 Zusammensetzung

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Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) Vom 1. Januar 2019

 

§ 8 Zusammensetzung

( 1 ) Die Mitarbeitervertretung besteht bei Dienststellen mit in der Regel
5-15
Wahlberechtigten aus einer Person,
16-50
Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51-150
Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
151-300
Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
301-600
Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
601-1.000
Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern,
1.001-1.500
Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern,
1.501-2.000
Wahlberechtigten aus fünfzehn Mitgliedern.
Bei Dienststellen mit mehr als 2.000 Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je angefangene 1.000 Wahlberechtigte um zwei weitere Mitglieder.
( 2 ) Veränderungen in der Zahl der Wahlberechtigten während der Amtszeit haben keinen Einfluss auf die Zahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung.
( 3 ) Bei der Bildung von Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen (§ 5 Absatz 2) ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten dieser Dienststellen maßgebend.


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Red 20231012

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