Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD): § 42 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

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Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) Vom 1. Januar 2019

 

§ 42 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht:
Einstellung,
ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit,
Eingruppierung,
Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer,
dauernde Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung,
Umsetzung innerhalb einer Dienststelle unter gleichzeitigem Ortswechsel,
Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle von mehr als drei Monaten Dauer, wobei in diesen Fällen die Mitarbeitervertretung der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des Mitberatungsrechts nach § 46 Buchstabe d mitbestimmt,
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
Untersagung einer Nebentätigkeit sowie Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung.
§ 5
(zu § 42 Buchstabe c)
Gemäß § 64 Absatz 1 MVG-EKD wird folgende Regelung beibehalten:
§ 42 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
c) Eingruppierung; Zuordnung zu den Stufen einer Entgelttabelle sowie Verlängerung oder Verkürzung von Stufenlaufzeiten, soweit dies in der für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsrechtsregelung vorgesehen ist.


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Red 20231012

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