Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern
Bessere Durchsetzung des Anspruchs auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen.
Gemeinschaftsmaßnahme
Die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einrichtung eines europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen.
Geändert durch die Richtlinie 97/74/EG des Rates vom 15. Dezember 1997
Inhalt
Die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinien sind:
Im Sinne dieser Richtlinien bezeichnet der Ausdruck:
- Sie hat mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten;
- sie umfaßt mindestens zwei der Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, und
- mindestens ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen hat mindestens 150 Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat, und ein weiteres der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen hat mindestens 150 Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat;
Die "zentrale Leitung":
Das "besondere Verhandlungsgremium", das sich aus mindestens 3 und höchstens 18 Mitgliedern zusammensetzt,:
Den Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums und des europäischen Betriebsrates sowie den sie unterstützenden Sachverständigen ist es nicht gestattet, ihnen ausdrücklich als vertraulich mitgeteilte Informationen an Dritte weiterzugeben;
Die gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen bereits eine für sämtliche Arbeitnehmer geltende Vereinbarung existiert, die eine grenzübergreifende Information und Konsultation der Arbeitnehmer vorsieht, sind den in den Richtlinien festgelegten Verpflichtungen nicht unterworfen. Wenn die entsprechenden Vereinbarungen auslaufen, können die Parteien gemeinsam über deren Fortführung beschließen. Geschieht dies nicht, so gelten die Bestimmungen der Richtlinien.
Die von dem Mitgliedstaat, in dem die zentrale Leitung ihren Sitz hat, erlassenen subsidiären Bestimmungen der Rechtsvorschriften sind anzuwenden:
Diese subsidiären Bestimmungen müssen den im Anhang niedergelegten Bestimmungen genügen, die u. a. vorsehen, dass:
Die Richtlinie 97/74/EG dehnt den Anwendungsbereich der Richtlinie 94/45/EG auf des Vereinigte Königreich aus
Frist für den Erlass einzelstaatlicher Umsetzungsmaßnahmen
Richtlinie 94/45/EG: 22.09.1996
Richtlinie 97/74/EG: 15.12.1999 (Die Umsetzung betrifft alle Mitgliedstaaten)
Am 4. April nahm die Kommission den Bericht im Europäischen Parlament und im Rat über den Stand der Anwendung der Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen an (Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994)
[KOM (2000) 188 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Der Bericht bezieht sich ausschließlich auf den Stand der Umsetzung der Richtlinie 94/45/EG. Er unterstreicht die Bemühungen der meisten Mitgliedstaaten, die Richtlinie umzusetzen, obwohl Portugal einen beträchtlichen Rückstand meldet (zweites Halbjahr 1999), während Luxemburg soeben dabei ist, die Richtlinie umzusetzen. Diese beiden Mitgliedstaaten haben sich einem Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission ausgesetzt - wobei die Kommission davon abgesehen hat, Portugal zu belangen, da die Umsetzung 1999 erfolgte. Die gleiche Situation gilt für Italien, wo die Umsetzung nur teilweise verwirklicht wurde.
Die Sozialpartner waren häufig aufgefordert worden, an der Umsetzung mitzuarbeiten. Der Bericht unterstreicht die wichtige Rolle der Sachverständigen, die mit den Umsetzungsarbeiten beauftragt waren, was ihnen im allgemeinen auch gelang. Es ist noch zu früh, eine gründliche Synthese der praktischen Umsetzung der Richtlinie durchzuführen, dennoch enthält der Bericht eine nicht erschöpfende Liste von Anmerkungen in Bezug auf ihre Anwendung. Unter anderem wird erwähnt, dass zwar viele Vereinbarungen geschlossen wurden, einige davon jedoch nur wenig Information und grenzüberschreitende Konsultation gewährleisten.
Der Bericht beschreibt ebenfalls den praktischen und geographischen Anwendungsbereich der Richtlinie sowie die verschiedenen Begriffsbestimmungen für "Unternehmen" und "Unternehmensgruppe" in den einzelnen Mitgliedstaaten. Die Besonderen Verhandlungsgremien (BVG) werden ebenfalls behandelt - insbesondere ihre Zusammensetzung in den einzelnen Ländern - sowie die verschiedenen Arbeitsweisen des europäischen Betriebsrates.
Im Kapitel über die rechtlichen Umsetzungsmaßnahmen werden folgende Themen behandelt:
Zum Thema Modalitäten der Arbeitsweise behandelt der Bericht die sachlichen und finanziellen Mittel der BVG und des europäischen Betriebsrates. Zu letzterem wird festgestellt, dass die Abwesenheitszeiten, die den Vertretern zur Ausübung ihrer Tätigkeit eingeräumt werden, in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausfallen.
Informationen zur Vertraulichkeit, zum Schutz der Vertreter, zu den Sanktionen bei Regelverletzungen und den Rechtsbehelfen bilden den letzten Teil des Berichts.