Freistellung des Betriebsrats

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt. Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L - sowie den Auszubildendenvergütungen, Praktikantenentgelten und Bezüge für Studierende von Bund, Länder und Kommunen. 

>>>Hier zur Bestellung des eBooks Tarifrecht

 


Zur Übersicht des BetrVG >>>weiter  


 

Kommentar zur Betriebsverfassung mit Wahlordnung - im Kombipaket mit CD-ROM

Das Buch ist auf Arbeitnehmer- wie auf Arbeitgeberseite gleichermaßen anerkannt und ermöglicht eine schnelle und zuverlässige Information über alle Fragen des Betriebsverfassungsrechts. Seiner Übersichtlichkeit und Verständlichkeit wegen gehört das Buch in die Hand jeden Arbeitsrechtlers. Für Betriebsräte und Personalabteilungen ist es längst zu einem Standardwerk für die tägliche Praxis geworden.
Umfassend wird das gesamte Gesetz im Detail erläutert und berücksichtigt zahlreiche erstinstanzliche Urteile, die auf der CD-Rom nachlesbar sind.

Hinweis: Jedem Betriebsrat steht nach § 40 Abs. 2 BetrVG ein Kommentar zum BetrVG in der neuesten Auflage als unentbehrliches Arbeitsmittel zu (BAG vom 26.10.1994, NZA 1995, S. 386).

Zur Bestellung >>>weiter 


 

 

Freistellung des Betriebsrats

 

In welchem Umfang Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit für Zwecke der Aufgabenwahrnehmung freigestellt werden können, ist im § 38 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt.

 

§ 38 Freistellungen
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

 200 – 500 Arbeitnehmern  1 Betriebsratsmitglied
 501 – 900 Arbeitnehmern  2 Betriebsratsmitglieder
 901 – 1.500 Arbeitnehmern  3 Betriebsratsmitglieder
 1.501 – 2.000 Arbeitnehmern  4 Betriebsratsmitglieder
 2.001 – 3.000 Arbeitnehmern  5 Betriebsratsmitglieder
 3.001 – 4.000 Arbeitnehmern  6 Betriebsratsmitglieder
 4.001 – 5.000 Arbeitnehmern  7 Betriebsratsmitglieder
 5.001 – 6.000 Arbeitnehmern  8 Betriebsratsmitglieder
 6.001 – 7.000 Arbeitnehmern  9 Betriebsratsmitglieder
 7.001 – 8.000 Arbeitnehmern  10 Betriebsratsmitglieder
 8.001 – 9.000 Arbeitnehmern  11 Betriebsratsmitglieder
 9.001 – 10.000 Arbeitnehmern  12 Betriebsratsmitglieder

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeit-geber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Frei-zustellenden dem Arbeitgeber bekanntzugeben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Be-kanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Eini-gung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebs-ratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.


Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Themen Rund um Personalräte. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


 

 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2026