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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO)
vom 11.12.2001, zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 08.10.2021 geändert
Inhaltsübersicht
| Allgemeine Vorschriften | §§ 1–5 >>>weiter |
| Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten | §§ 6–10 >>>weiter |
| Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten | §§ 11–19 >>>weiter |
| Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste | §§ 20–23 >>>weiter |
| Schriftliche Stimmabgabe | §§ 24–26 >>>weiter |
| Wahlvorschläge der Gewerkschaften | § 27 >>>weiter |
| Wahl des Wahlvorstands | §§ 28–29 >>>weiter |
| Wahl des Betriebsrats | §§ 30–35 >>>weiter |
| Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren | § 36 >>>weiter |
| Wahl des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigten | § 37 >>>weiter |
| Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung | §§ 38–40 >>>weiter |
| Übergangs- und Schlussvorschriften | §§ 41–43 >>>weiter |