Kostenübernahme durch die Dienststelle bei Seminaren von Personalräten

Für Personalräte, die aktuellen Informationsbedarf zu einem Seminarthema haben, muss die Dienststelle die Kosten für die Teilnahme übernehmen. Vorausgesetzt wird, dass die Seminare Kenntnisse vermitteln, die für die Personalratsarbeit im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. der entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze erforderlich sind. Hier haben wir einige Informationen zusammengestellt, die für eine Kostenübernahme von Seminaren für Personalräte beachtet werden sollten.

Ordnungsgemäße Beschlussfassung:

Vor der Personalratssitzung
- Rechtzeitige Einladung mit Tagesordnung (bei Verhinderung von Personalratsmitgliedern die Einladung von Ersatzmitgliedern nicht vergessen)
- Die Beschlussfassung zur Entsendung mit auf die Tagesordnung setzen

Während der Personalratssitzung
- Beschlussfähigkeit feststellen
- Die Notwendigkeit der Schulungsmaßnahme prüfen
- Beschlussfassung (Schulungsveranstaltung, Zahl und Auswahl der Mitglieder, zeitliche Lage)
- Protokollierung des Beschlusses

Nach der Personalratssitzung
Information an die Dienststelle mit Thema, Ort, zeitliche Lage, Kosten, Personen (siehe Formblatt auf der vorletzten Seite des Kataloges)

Kostenübernahme durch die Dienststelle:
§ 44 Abs. 1 BPersVG: "Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle."
Dies gilt auch für die Kosten von Seminaren. Die Kostenübernahme umfasst die Seminargebühr, Reisekosten (nach dem Bundesreisekostengesetz bzw. den entsprechenden Regelungen für Beamte und den LPersVG) und Hotelkosten. Nicht durch die Dienststelle zu bezahlen sind die Nebenkosten wie Minibar und Pay-TV. Eine Begrenzung der Kosten ist auch durch Ministererlasse laut Entscheidung des BVerwG nicht zulässig.

Schulungsmaßnahmen nach § 46 Abs. 6 BPersVG:
Nach § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. der entsprechenden Regelungen der LPersVG sind die Mitglieder des Personalrats für Schulungsveranstaltungen ohne Minderung des Arbeitsentgeltes von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Dieser Freistellungsanspruch ergibt sich allerdings nur, wenn die Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Personalratsarbeit erforderlich sind.
Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen der Vermittlung von Grundkenntnissen und Spezialwissen. Unter den Begriff "Grundkenntnisse" fallen alle Seminare, die das einzelne Personalratsmitglied benötigt, um den ihm durch den Gesetzgeber aufgegebenen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen zu können. Dazu zählen alle Seminare zum allgemeinen Arbeitsrecht und Personalvertretungsrecht.
Bei diesen Seminaren wird, soweit die Personalratsmitglieder noch nicht über entsprechendes Wissen verfügen, die Notwendigkeit durch die Rechtsprechung vorausgesetzt. Ein "Anlesen" oder die Vermittlung durch andere Personalratsmitglieder reicht dafür nach Ansicht der Richter nicht aus.
Bei den so genannten "Spezialthemen" haben nur die Personalratsmitglieder Anspruch auf eine Schulung, die durch den Personalrat mit der Bearbeitung der konkreten Problemstellung betraut wurden. Dabei ist der Personalrat verpflichtet, die Notwendigkeit der Schulung zu prüfen. Das bedeutet in der Praxis, dass die Thematik des Seminars in der Dienststelle aktuell bzw. absehbar eine Rolle spielt und der Personalrat nicht über das notwendige Wissen verfügt.

 


 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024