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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg
Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Baden-Württemberg
Mit diesem Gesetzgebungsvorhaben soll die Interessensvertretung der Beschäftigten an den Universitätsklinika angemessen gestärkt werden.
Gegenstand des Anhörungsverfahrens ist ein Entwurf zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG). Mit diesem Gesetzgebungsvorhaben soll die gute Interessensvertretung der Beschäftigten an den Universitätsklinika angemessen gestärkt werden.
Die Universitätsklinika als Anstalten des öffentlichen Rechts der Universitäten heben sich wegen ihrer Struktur von den anderen Dienststellen in Baden-Württemberg im Geltungsbereich des LPVG ab. Mit dem vorliegenden Gesetzgebungsvorhaben sollen Sonderregelungen für die Personalvertretung geschaffen werden, um dies angemessen zu berücksichtigen.
Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes – Besondere Vorschriften für die Universitätsklinika
Vorblatt
A. Zielsetzung
Mit diesem Gesetzgebungsvorhaben soll die gute Interessensvertretung der Beschäftigten an den Universitätsklinika angemessen gestärkt werden.
B. Wesentlicher Inhalt
Die Universitätsklinika als Anstalten des öffentlichen Rechts der Universitäten heben sich wegen ihrer Struktur von den anderen Dienststellen in Baden-Württemberg im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) ab. Mit dem vorliegenden Gesetzgebungsvorhaben sollen Sonderregelungen für die Personalvertretung geschaffen werden, um dies angemessen zu berücksichtigen.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte (ohne Erfüllungsaufwand)
Der Gesetzentwurf bedingt keine Änderungen in den Haushaltsansätzen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Universitätsklinika Heidelberg und Freiburg sind aufgrund ihrer aktuellen Beschäftigtenanzahl eine bzw. zwei zusätzliche Freistellungen zu erwarten. Als durchschnittliche Kosten pro Freistellung sind jährlich rund 100.000 € anzusetzen. Diese tragen die Universitätsklinika.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Nachhaltigkeitscheck
Das Gesetzgebungsvorhaben trägt zur Nachhaltigkeit durch die Stärkung einer guten Interessensvertretung der Beschäftigten bei.
G. Sonstige Kosten für Private
Kein Mehraufwand.
Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes – Besondere Vorschriften für die Universitätsklinika
Vom
Artikel 1
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 12. März 2015 (GBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540, 548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 100 folgende Angabe eingefügt:
„§ 100 a Besondere Vorschriften für Universitätsklinika“.
2. Nach § 100 wird folgender § 100 a eingefügt:
„§ 100 a
Besondere Vorschriften für Universitätsklinika
(1) Bei einem Universitätsklinikum mit mehr als 12 500 in der Regel Beschäftigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Personalrats abweichend von § 10 Absatz 3 um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 500 in der Regel Beschäftigte. § 10
Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Bei einem Universitätsklinikum mit mehr als 27 Personalratsmitgliedern erhöht sich die Freistellung abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 2 für je zwei weitere Mitglieder jeweils um eine zusätzliche Freistellung im Umfang eines Vollzeitbeschäftigten.
(3) Bei Universitätsklinika kann der Personalrat ergänzend zu § 28 Absatz 2 Satz 1 aus seiner Mitte mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder nochmals zwei weitere Mitglieder in den Vorstand wählen. § 28 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Abweichend von § 61 Absatz 1 besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung bei einem Universitätsklinikum mit 201 bis 400 in der Regel Beschäftigten im Sinne von § 59 aus sieben Mitgliedern, mit 401 bis 1 000 in der Regel Beschäftigten im Sinne von § 59 aus neun Mitgliedern, mit mehr als 1 000 in der Regel Beschäftigten im Sinne von § 59 aus elf Mitgliedern.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Die Universitätsklinika heben sich aufgrund ihrer Struktur von den anderen Dienststellen in Baden-Württemberg im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) ab. Mit den Sonderregelungen im Landespersonalvertretungsgesetz hinsichtlich der Größe des Personalrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Umfangs der Freistellungen und der Größe des Vorstands des Personalrats soll eine gute Interessensvertretung der Beschäftigten angemessen gestärkt werden.
II. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Notwendige Anpassung der Inhaltsübersicht aufgrund des Einfügens eines neuen Paragraphen.
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Mit der Erhöhung der Anzahl der Personalratsmitglieder an Universitätsklinika mit in der Regel mehr als 12 500 Beschäftigten wird der besonderen Struktur mit einem breiten Aufgabenspektrum in Forschung, Lehre, Krankenversorgung und Translation, den vielfältigen Berufsgruppen mit einer Vielzahl von Tarifverträgen, der Arbeitsorganisation, dem sensiblen Arbeitsumfeld, der herausragend wichtigen betrieblichen Aufgabe, qualifiziertes Personal zu halten und zu gewinnen und dem damit einhergehenden Arbeitsanfall für die Personalräte Rechnung getragen.
Zu Absatz 2
Mit der Erhöhung der Anzahl der Personalratsmitglieder an Universitätsklinika mit in der Regel mehr als 12 500 Beschäftigten ist auch eine Erhöhung des Umfangs der Freistellungen verbunden. Damit wird ebenfalls der besonderen Struktur und dem damit einhergehenden Arbeitsanfall für die Personalräte Rechnung getragen.
Zu Absatz 3
Der Vorstand des Personalrats führt nach § 28 Absatz 4 Satz 1 LPVG die laufenden Geschäfte. Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Personalrats. Mit der Möglichkeit der Vergrößerung des Vorstands wird dem Personalrat im Hinblick auf die besondere Struktur der Universitätsklinika ein Instrument an die Hand gegeben, mit der der Arbeitsanfall arbeitsteilig bestmöglich bewältigt werden kann.
Zu Absatz 4
Mit der Erhöhung der Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird der besonderen Struktur der Universitätsklinika und dem damit einhergehenden Arbeitsanfall für die Jugend- und Auszubildendenvertretung Rechnung getragen.
Zu Artikel 2 – Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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Red 20230811