Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 60 Wahlvorstand; Wahl; Amtszeit; Vorsitz

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Art. 60 Wahlvorstand; Wahl; Amtszeit; Vorsitz

(1) 1 Der Personalrat bestellt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. 2 Art. 19 Abs. 1, 3, 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5, 7, 8 und 9, Art. 24 Abs. 1 und 2 und Art. 25 gelten entsprechend.

(2) 1 Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt ab der regelmäßigen Jugend- und Auszubildendenvertretungswahl 2011 zwei Jahre und sechs Monate. 2 Die regelmäßige Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung findet alle zwei Jahre sechs Monate in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli des Jahres, in dem regelmäßige Personalratswahlen nach Art. 26 Abs. 3 stattfinden bzw. in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember des Jahres, in dem die Hälfte der Amtszeit der regelmäßig auf fünf Jahre gewählten Personalräte verstreicht (Zwischentermin), statt. 3 Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung endet am 31. Juli des Jahres, in dem nach Art. 26 Abs. 3 regelmäßige Personalratswahlen stattfinden, bzw. bei Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu einem Zwischentermin am 31. Dezember dieses Jahres. 4 Für eine außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung endet die Amtszeit zum nächsten
regelmäßigen Ende der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach Maßgabe von Satz 3. 5 Art. 26 Abs. 1 Satz 2, Art. 27 Abs. 1 Buchst. b bis d, Abs. 2, Abs. 5 und Art. 27a bis 31 gelten sinngemäß. 6 Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht dadurch, dass ein Jugendvertreter im Lauf der Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet.*

(3) 1 Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2 Frauen und Männer sollen dabei gleichermaßen berücksichtigt werden.

* § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10.4.2007, 276:
Vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2010 ist Art. 60 Abs. 2 BayPVG in folgender Fassung anzuwenden:
,,(2) 1 Die Amtszeit der bisherigen Jugend- und Auszubildendenvertretung endet am 31. Juli 2008, bzw. am 31. Juli des Jahres, in dem nach Art. 26 Abs. 3 regelmäßige Personalratswahlen stattfinden. 2 Die regelmäßige Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung findet in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2008 statt. 3 Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt drei Jahre. 4 Für eine außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung endet die Amtszeit zum nächsten regelmäßigen Ende der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach Maßgabe von Satz 1. 5 Art. 26 Abs. 1 Satz 2, Art. 27 Abs. 1 Buchst. b bis d, Abs. 2, Abs. 5 und Art. 27a bis 31 gelten sinngemäß. 6 Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht dadurch, dass ein Jugendvertreter im Lauf der Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet."

 

 

 

 

 

 

 


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