Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG): § .26 Erlöschen der Mitgliedschaft

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§ 26 Erlöschen der Mitgliedschaft  

Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1. Ablauf der Amtszeit,

2. Niederlegung des Amtes,

3. Beendigung des Dienstverhältnisses, es sei denn die Wahlberechtigung bleibt bestehen,

4. Ausscheiden aus der Dienststelle,

5. Verlust der Wählbarkeit,

6. gerichtliche Entscheidung nach § 25,

7. Feststellung nach Ablauf der in § 22 Abs. 1 bestimmten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

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