Gruppenbildung - § 5 BPersVG

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

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§ 5 Gruppenbildung
Die Beamten, Angestellten und Arbeiter bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Richter treten zur Gruppe der Beamten.

 

Zur Übersicht des BPersVG geht es hier >>>weiter

 


 

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