Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: ..1 Geltungsbereich

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Hamburg

§ 1 Geltungsbereich

(1) Personalvertretungen werden in den Verwaltungen und Gerichten der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in den Verwaltungen der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewählt. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.
(2) Personalvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Personalräte und Gesamtpersonalräte,
2. Jugend- und Auszubildendenvertretungen.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz Hamburg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024