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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) -
vom 03.12.1974 (GV. NW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 01.02.2022
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel:
Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 9
Zweites Kapitel:
Personalrat
Erster Abschnitt:
Wahl und Zusammensetzung §§ 10 bis 22
Zweiter Abschnitt:
Amtszeit §§ 23 bis 28
Dritter Abschnitt:
Geschäftsführung §§ 29 bis 41
Vierter Abschnitt:
Rechtsstellung der Mitglieder §§ 42 und 43
Drittes Kapitel:
Personalkommission §§ 44
Viertes Kapitel:
Personalversammlung §§ 45 bis 49
Fünftes Kapitel:
Stufenvertretungen §§ 50 und 51
Sechstes Kapitel:
Gesamtpersonalrat §§ 52 und 53
Siebtes Kapitel:
Jugend- und Auszubildendenvertretung §§ 54 bis 61
Achtes Kapitel:
Beteiligung der Personalvertretung
Erster Abschnitt:
Allgemeines §§ 62 bis 65a
Zweiter Abschnitt:
Formen und Verfahren §§ 66 bis 71
Dritter Abschnitt:
Beteiligungspflichtige Angelegenheiten §§ 72 bis 77
Vierter Abschnitt:
Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats §§ 78
Neuntes Kapitel:
Gerichtliche Entscheidung §§ 79 und 80
Zehntes Kapitel:
Sondervorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen
Erster Abschnitt:
Polizei §§ 81 bis 84
Zweiter Abschnitt:
Lehrkräfte §§ 85 bis 92
Dritter Abschnitt:
Justizvollzug §§ 93 bis 94
Vierter Abschnitt:
Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst §§ 95 bis 103
Fünfter Abschnitt:
Hochschulen §§ 104 bis 105b
Sechster Abschnitt:
Behandlung von Verschlusssachen §§ 106
Elftes Kapitel:
Sonder- und Schlussvorschriften§§ 107 bis 114
Red 20220510 / 20220315