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§ 27 Beschlußfassung und Beschlußfähigkeit
(1) Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner in der Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Für die Gruppenvertretung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) An der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrats berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrats teilzunehmen.
(5) In personellen Angelegenheiten, die sich auf die betroffenen Beschäftigten nachteilig auswirken, kann der Personalrat beschließen, daß diese vor seiner Beschlußfassung vom Personalrat gehört werden. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.