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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern
§ 85 Schwerbehindertenvertretung
(1) Die Zusammenarbeit der Schwerbehindertenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 Nr. 6, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d) sowie § 31 Abs. 4, die Zusammenarbeit mit der Jugend- und Ausbildungsvertretung nach § 53 Abs. 4 Satz 2 .
(2) Ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Mecklenburg-Vorpommern kann an allen Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene beratend teilnehmen; die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzungen sind rechtzeitig mitzuteilen.