Personalvertretungsgesetz (LPVG) für das Land Nordrhein-Westfalen: § .58

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§ 58

Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 42 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4, Abs. 5 und 6 und § 43 entsprechend.


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