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Personalvertretungsgesetz (LPVG) für das Land Nordrhein-Westfalen: § .93

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§ 93


Für die Beschäftigten im Justizvollzug gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.


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