Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG): § 1 Geltungsbereich

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Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

In den Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Freistaates Sachsen, der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, werden Personalvertretungen nach diesem Gesetz gebildet.


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