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Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG): § 21 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung

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Teil 2
Personalvertretungen

§ 21 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung

Besteht neun Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand oder in einer Dienststelle, die die Voraussetzung des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Dienststellenleiter auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft unverzüglich eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. § 20 gilt entsprechend. 3Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter.


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