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Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Hamburg
§ 100 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen des § 107 Satz 2 in Verbindung mit § 9 und des § 108 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 26, des § 28 und des § 29 Absatz 1 Nummer 7 dieses Gesetzes über
1. das Wahlrecht,
2. die Wahl, die Zusammensetzung und die Amtszeit der Personalvertretungen,
3. die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Personalvertretungen sowie die Rechtsstellung ihrer Mitglieder,
4. die Vereinbarkeit von Beschlüssen der Einigungsstelle mit den Rechtsvorschriften,
5. das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.