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§ 13 Erweitertes passives Wahlrecht
(1) Die Voraussetzung des § 12 Absatz 1 Nummer 1 entfällt, wenn die Dienststelle weniger als ein Jahr besteht.
(2) Die Voraussetzung des § 12 Absatz 1 Nummer 2 entfällt, wenn nicht fünfmal soviel wählbare Angehörige des öffentlichen Dienstes jeder Gruppe vorhanden wären, als nach § 14 und § 15 zu wählen sind.
(3) Die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Nummern 1 und 2 entfallen für die in § 10 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.