Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: .36 Zeitpunkt

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§ 36 Zeitpunkt

Die Sitzungen finden in der Regel innerhalb der Dienstzeit statt. Der Personalrat hat bei ihrer Anberaumung die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.


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