Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: .41 Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

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§ 41 Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten. Er hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung in solchen Angelegenheiten zu Besprechungen mit der Dienststelle hinzuzuziehen.


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