Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: .63 Wahlrecht

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Hamburg

§ 63 Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind
1. die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche),
2. die Beamten und Angestellten im Vorbereitungsdienst, die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und die Auszubildenden und Praktikanten, soweit sie jeweils das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Auszubildende). § 11 Absätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind die Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie die Wahlberechtigten nach § 11, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz Hamburg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024