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§ 71 Sitzungen und sonstige Geschäftsführung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen einberufen. An den Sitzungen soll der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats beratend teilnehmen.
(2) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung die §§ 34 bis 38 mit Ausnahme der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, die §§ 42 bis 44, § 46 und § 47 entsprechend.