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§ 88 Ausnahmen
(1) § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach § 8 für die Dienststelle handeln oder zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 befugt sind, nur auf ihren Antrag.
(2) § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 gilt nicht für
1. die Beamtenstellen der Bundesbesoldungsordnung B und der Landesbesoldungsordnung B sowie die jeweils vergleichbaren Stellen der Staatsanwälte und Berufsrichter sowie der Arbeitnehmer,
2. die Berufung von Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten,
3. die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule der Polizei Hamburg,
4. die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg,
5. Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Generalvollmacht oder Prokura für selbstständige Betriebseinheiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.