Landespersonalvertretungsgesetz für das Land Hamburg: § 95 Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft

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§ 95 Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft

Nach § 94 mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände zu vereinbarende allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde, über die das Personalamt Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft als oberster Dienstbehörde herstellt, gelten auch für die in der Bürgerschaft beschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.


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