Personalvertretungsgesetz (PersVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern: § 10 Bildung von Personalräten

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§ 10 Bildung von Personalräten

In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.       

 

 


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