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§ 21 Ausschluß und Auflösung
(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, des Dienststellenleiters oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrats wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten beschließen. § 25 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mitglieds beantragen.
(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage nimmt der Personalrat, die Gruppenvertretung oder das Mitglied die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, daß das Verwaltungsgericht auf Antrag einstweilig eine andere Regelung trifft.
(3) Ist der Personalrat oder die Gruppenvertretung aufgelöst, so setzt der Vorsitzende der für Personalvertretungssachen zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten.