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§ 30 Teilnahme von Mitgliedern der Stufenvertretungen und Beauftragten der Gewerkschaften
(1) Der Personalrat kann bei Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung beschließen, daß beauftragte Mitglieder der Stufenvertretungen, die bei den übergeordneten Dienststellen bestehen, beratend an seinen Sitzungen teilnehmen.
(2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats oder in Gruppenangelegenheiten der Mehrheit der Gruppenvertretung kann ein Beauftragter einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen. § 25 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.