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§ 51 Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten aus einem Jugend- und Ausbildungsvertreter,
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten aus drei Jugend- und Ausbildungsvertretern,
51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten aus fünf Jugend- und Ausbildungsvertretern,
mehr als 200 jugendlichen Beschäftigten aus sieben Jugend- und Ausbildungsvertretern.
(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen.