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Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes (LPVG) für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 13
(1) In allen Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen des Landes, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5
bis
20
wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person,
21
bis
50
wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51
bis
150
Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
151
bis
300
Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
301
bis
600
Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
601
bis
1000
Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1001 bis 5000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1000, mit 5001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2000.
(4) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.