Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG): § .3 Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

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Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§ 3 Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.


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