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Teil 2
Personalvertretungen
§ 17 Vertretung der Gruppen
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält mindestens
bei weniger als 51 wahlberechtigten Gruppenangehörigen einen Vertreter,
bei 51 bis 200 wahlberechtigten Gruppenangehörigen zwei Vertreter,
bei 201 bis 600 wahlberechtigten Gruppenangehörigen drei Vertreter,
bei 601 bis 1 000 wahlberechtigten Gruppenangehörigen vier Vertreter,
bei 1 001 bis 3 000 wahlberechtigten Gruppenangehörigen fünf Vertreter,
bei 3 001 und mehr wahlberechtigten Gruppenangehörigen sechs Vertreter.
(4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Wahlberechtigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Dienststelle umfasst.
(5) Für die Vertretung der Frauen und Männer gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.