Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG): § 21 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


{referenz:angebote_des_dbw}

Zur Übersicht des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

 

Teil 2
Personalvertretungen

§ 21 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung

Besteht neun Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand oder in einer Dienststelle, die die Voraussetzung des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Dienststellenleiter auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft unverzüglich eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. § 20 gilt entsprechend. 3Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter.


mehr zu: Sächsisches Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025