Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG): § 60 Zusammensetzung

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


{referenz:angebote_des_dbw}

Zur Übersicht des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

 

Teil 7
Besondere Vertretungen

§ 60 Zusammensetzung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten    aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,

21 bis 50 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten    aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern,

51 bis 200 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten    aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern,

201 bis 300 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten    aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern,

mehr als 300 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten    aus neun Jugend- und Auszubildendenvertretern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 58 genannten Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.


mehr zu: Sächsisches Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025