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§ 36 Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten
Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates oder in Gruppenangelegenheiten der Mehrheit einer Gruppenvertretung können Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften für die Dauer der Beratung an den Sitzungen teilnehmen. § 40 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 34 Abs. 3 Satz 2 bedarf es eines Antrages nach Satz 1 nicht